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   LAG Hamm, 14.10.2011 - 10 TaBV 35/11   

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LAG Hamm, 14.10.2011 - 10 TaBV 35/11 (https://dejure.org/2011,33375)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14.10.2011 - 10 TaBV 35/11 (https://dejure.org/2011,33375)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14. Oktober 2011 - 10 TaBV 35/11 (https://dejure.org/2011,33375)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Beschlussverfahren; Führung eines gemeinsamen Betriebs durch zwei Unternehmen; einheitlicher Leitungsapparat; arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz; unternehmerische Zusammenarbeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 1 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 2 BetrVG
    Beschlussverfahren; Führung eines gemeinsamen Betriebs durch zwei Unterneh-men; einheitlicher Leitungsapparat; arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz; un-ternehmerische Zusammenarbeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Führung eines gemeinsamen Betriebs durch zwei Unternehmen; Arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz; Unternehmerische Zusammenarbeit

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Führung eines gemeinsamen Betriebs durch zwei Unternehmen; Arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz; unternehmerische Zusammenarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 13.08.2008 - 7 ABR 21/07

    Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus LAG Hamm, 14.10.2011 - 10 TaBV 35/11
    Unter einem Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (zuletzt: BAG 03.06.2004 - 2 AZR 386/03 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 33; BAG 17.01.2007 - 7 ABR 63/05 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 18; BAG 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255; BAG 28.10.2010 - 2 AZR 392/08 - DB 2011, 118 m.w.N.).

    Vielmehr muss die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (BAG 21.05.2000 - 7 ABR 78/98 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12; BAG 11.02.2004 - 7 ABR 27/03 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22; BAG 03.06.2004 - 2 AZR 386/03 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 33; BAG 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255; BAG 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 - NZA 2011, 197).

    Absprachen zwischen Unternehmen oder Einflussnahmen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene begründen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keinen einheitlichen betrieblichen Leitungsapparat (BAG 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 49; BAG 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255, Rn. 22).

    Durch die Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG wird nicht das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs, sondern nur die Existenz eines einheitlichen Leitungsapparates vermutet (BAG 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23; BAG 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255).

  • BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04

    Gemeinsamer Betrieb

    Auszug aus LAG Hamm, 14.10.2011 - 10 TaBV 35/11
    Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG 24.01.1996 - 7 ABR 10/95 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8; BAG 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 m.w.N.).

    Durch die Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG wird nicht das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs, sondern nur die Existenz eines einheitlichen Leitungsapparates vermutet (BAG 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23; BAG 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255).

  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 386/03

    Betriebsbegriff

    Auszug aus LAG Hamm, 14.10.2011 - 10 TaBV 35/11
    Unter einem Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (zuletzt: BAG 03.06.2004 - 2 AZR 386/03 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 33; BAG 17.01.2007 - 7 ABR 63/05 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 18; BAG 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255; BAG 28.10.2010 - 2 AZR 392/08 - DB 2011, 118 m.w.N.).

    Vielmehr muss die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (BAG 21.05.2000 - 7 ABR 78/98 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12; BAG 11.02.2004 - 7 ABR 27/03 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22; BAG 03.06.2004 - 2 AZR 386/03 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 33; BAG 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255; BAG 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 - NZA 2011, 197).

  • BAG, 25.11.1980 - 6 ABR 62/79

    Beschlußverfahren - Durchgeführte Betriebsratswahl - Erledigungsgrund

    Auszug aus LAG Hamm, 14.10.2011 - 10 TaBV 35/11
    Die Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt damit eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche und wesentliche Vorfrage, indem sie bei einem Streit darüber verbindlich festlegt, was als "der Betrieb" anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (BAG 25.11.1980 - 6 ABR 62/79 - AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 3; BAG 29.01.1987 - 6 ABR 23/85 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 6).

    Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann eine derartige Entscheidung inzwischen jeder Zeit - auch außerhalb des Wahlverfahrens - herbeigeführt werden, weil die Klärung, was zum Betrieb gehört und ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt, nicht nur für die Wahl des Betriebsrats oder der Betriebsräte eine Rolle spielt, sondern auch für die Frage, ob und in welchem Umfang dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte und Zuständigkeiten zustehen (BAG 25.11.1980 - 6 ABR 62/79 - AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 3; BAG 09.04.1991 - 1 AZR 488/90 - AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 8; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 81 Rn. 32; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 18 Rn. 54, 57; Kreutz/GK-BetrVG, 9. Aufl., § 18 Rn. 56 m.w.N.).

  • BAG, 09.04.1991 - 1 AZR 488/90

    Rechtskraft im Beschlußverfahren

    Auszug aus LAG Hamm, 14.10.2011 - 10 TaBV 35/11
    Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann eine derartige Entscheidung inzwischen jeder Zeit - auch außerhalb des Wahlverfahrens - herbeigeführt werden, weil die Klärung, was zum Betrieb gehört und ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt, nicht nur für die Wahl des Betriebsrats oder der Betriebsräte eine Rolle spielt, sondern auch für die Frage, ob und in welchem Umfang dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte und Zuständigkeiten zustehen (BAG 25.11.1980 - 6 ABR 62/79 - AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 3; BAG 09.04.1991 - 1 AZR 488/90 - AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 8; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 81 Rn. 32; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 18 Rn. 54, 57; Kreutz/GK-BetrVG, 9. Aufl., § 18 Rn. 56 m.w.N.).
  • BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98

    Übergangsmandat des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Hamm, 14.10.2011 - 10 TaBV 35/11
    Vielmehr muss die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (BAG 21.05.2000 - 7 ABR 78/98 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12; BAG 11.02.2004 - 7 ABR 27/03 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22; BAG 03.06.2004 - 2 AZR 386/03 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 33; BAG 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255; BAG 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 - NZA 2011, 197).
  • BAG, 17.01.2007 - 7 ABR 63/05

    Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs

    Auszug aus LAG Hamm, 14.10.2011 - 10 TaBV 35/11
    Unter einem Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (zuletzt: BAG 03.06.2004 - 2 AZR 386/03 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 33; BAG 17.01.2007 - 7 ABR 63/05 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 18; BAG 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255; BAG 28.10.2010 - 2 AZR 392/08 - DB 2011, 118 m.w.N.).
  • BAG, 24.01.1996 - 7 ABR 10/95

    Gemeinschaftlicher Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus LAG Hamm, 14.10.2011 - 10 TaBV 35/11
    Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG 24.01.1996 - 7 ABR 10/95 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8; BAG 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 m.w.N.).
  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 392/08

    Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Kleinbetrieb

    Auszug aus LAG Hamm, 14.10.2011 - 10 TaBV 35/11
    Unter einem Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (zuletzt: BAG 03.06.2004 - 2 AZR 386/03 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 33; BAG 17.01.2007 - 7 ABR 63/05 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 18; BAG 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255; BAG 28.10.2010 - 2 AZR 392/08 - DB 2011, 118 m.w.N.).
  • BAG, 29.01.1987 - 6 ABR 23/85

    Gemeinsamer Betrieb durch drei Unternehmen - Verfolgung des unternehmerischen

    Auszug aus LAG Hamm, 14.10.2011 - 10 TaBV 35/11
    Die Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt damit eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche und wesentliche Vorfrage, indem sie bei einem Streit darüber verbindlich festlegt, was als "der Betrieb" anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (BAG 25.11.1980 - 6 ABR 62/79 - AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 3; BAG 29.01.1987 - 6 ABR 23/85 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 6).
  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 352/98

    Anwendbarkeit der sog. Kleinbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes auf eine

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 494/99

    Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

  • BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 824/06

    Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung

  • BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 567/09

    Betriebsübergang - Übernahme des Personals

  • BAG, 11.02.2004 - 7 ABR 27/03

    Gemeinsamer Betrieb

  • BAG, 23.09.1982 - 6 ABR 42/81

    Hauptverwaltung als selbständiger Betrieb

  • BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 10/87

    Gemeinsamer Betrieb von zwei Unternehmen

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